JuraForum.de > Urteile > OLG-FRANKFURT > Beschluss vom 19.09.2006, Aktenzeichen: 3 Ws 906/06
| Leitsatz: | 1. § 454 I 3 StPO dient der Erweiterung der Tatsachengrundlage für die zu treffende Prognoseentscheidung und erhöht deren Treffsicherheit. Sie dient auf diese Weise einerseits dem in § 57 I Nr. 2 StGB hervorgehobenen Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit, nämlich dem Schutz vor fehlerhaften bedingten Entlassungen, andererseits gewährleistet sie das Recht des Verurteilten auf Aussetzung des Strafrests bei günstiger Legalprognose. 2. Die Durchführung der mündlichen Anhörung in Form der Videokonferenz ist nur zulässig, wenn der Verurteilte hierzu ausdrücklich und eindeutig sein Einverständnis erklärt hat und auch die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit keine weitergehende Aufklärung der prognoserelevanten Faktoren gebieten. |
| Rechtsgebiete: | StGB, StPO |
| Vorschriften: | StGB § 57, StPO § 454 I 3, |
| Stichworte: | Videokonferenz, Anhörung, Entlassung, Einverständnis, |
| Verfahrensgang: | LG Fulda 5 StVK 270-271/06 |
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