JuraForum.de > Urteile > OLG-FRANKFURT > Beschluss vom 19.09.2006, Aktenzeichen: 20 W 55/05
| Leitsatz: | Zum Gegenstand eines gerichtlichen Auskunftsbegehrens kann der Aktionär nur solche Fragen machen, die in der Hauptversammlung mündlich gestellt wurden. Die Aushändigung eines umfangreichen schriftlichen Fragenkataloges in der Hauptversammlung, von dem nur ein Teil der aufgelisteten Fragen mündlich vorgetragen wurden, reicht hierzu nicht aus. |
| Rechtsgebiete: | AktG |
| Vorschriften: | AktG § 131, AktG § 132, |
| Stichworte: | Auskunft, Aktionär, Hauptversammlung, Mündlichkeitsprinzip, Fragenkatalog, Fragen, |
| Verfahrensgang: | LG Frankfurt am Main 3-5 O 64/03 |
Um den Volltext vom OLG-FRANKFURT – Beschluss vom 19.09.2006, Aktenzeichen: 20 W 55/05 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.