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JuraForum.deUrteileOLG-FRANKFURTBeschluss vom 19.08.2005, Aktenzeichen: 3 VAs 36/05 



OLG-FRANKFURT – Aktenzeichen: 3 VAs 36/05

Beschluss vom 19.08.2005


Leitsatz:1. Die Zulässigkeit des Rechtswegs nach den §§ 23 ff. EGGVG gegen Akteneinsichtsanträge des Beschuldigten ablehnende Entscheidungen der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren ist nach der Neuregelung des § 147 StPO nicht mehr gegeben, weil nunmehr in § 147 V 2 StPO der Rechtsbehelf des Antrages auf gerichtliche Entscheidung nach Maßgabe des § 161 a III StPO vorgesehen und diese Regelung abschließend ist.

2. Auch bei einer willkürlichen Verweigerung der Akteneinsicht vor Abschluss der Ermittlungen gegenüber einem nicht inhaftierten Gefangenen kommt nur (noch) Rechtsschutz in analoger Anwendung des § 161 a III StPO in Betracht.
Rechtsgebiete:EGGVG, StPO
Vorschriften:EGGVG § 23, StPO § 147 V 2, StPO § 161 a III 2, StPO § 161 a III 3, StPO § 161 a III 4,
Stichworte:Akteneinsicht, Beschuldigter, Ermittlungsverfahren, Verweigerung, Rechtsbehelf,

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