JuraForum.de > Urteile > OLG-FRANKFURT > Beschluss vom 19.08.2003, Aktenzeichen: 20 W 472/02
| Leitsatz: | Bei Beschwerdeverfahren, die Zwischenverfügungen betreffen, tritt die Erledigung der Hauptsache durch Beseitigung des beanstandeten Eintragungshindernisses ein. Eine zulässig eingelegte weitere Beschwerde kann auf den Kostenpunkt beschränkt werden, es ist dann über die Kosten des gesamten Verfahrens zu entscheiden. Soweit Gerichtskosten entstanden sind durch die Zurückweisung der Erstbeschwerde, verbleibt es dabei, wenn die weitere Beschwerde ohne die Erledigung offensichtlich unbegründet gewesen wäre. Das ist im Fall einer Zwischenverfügung, mit der die Veräußerungsgenehmigung beanstandet wird, die eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Wohnungseigentumsverwalterin erteilt hat, nach der neuen Rechtsprechung des BGH zur Rechts- und Parteifähigkeit der Außengesellschaft bürgerlichen Rechts nicht anzunehmen. |
| Rechtsgebiete: | GBO, WEG |
| Vorschriften: | GBO § 78, WEG § 12 I, WEG § 26, |
| Verfahrensgang: | LG Darmstadt 26 T 196/02 vom 13.11.2002 AG Offenbach Hausen Band 124 Blatt 4389 |
Um den Volltext vom OLG-FRANKFURT – Beschluss vom 19.08.2003, Aktenzeichen: 20 W 472/02 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
Sie lesen gerade das Thema "OLG-FRANKFURT - 19.08.2003, 20 W 472/02" © JuraForum.de — 2003-2013
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum