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JuraForum.deUrteileOLG-FRANKFURTBeschluss vom 19.07.2006, Aktenzeichen: 1 Ws 72/06 

OLG-FRANKFURT – Aktenzeichen: 1 Ws 72/06

Beschluss vom 19.07.2006


Leitsatz:Die grundsätzliche Geltung des Beschleunigungsgebotes in Haftsachen auch nach Erlass eines erstinstanzlichen Urteils im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gem. § 120 StPO mit der Folge, dass ein erheblicher Verstoß dagegen der Fortdauer der Untersuchungshaft entgegen stehen kann.
Rechtsgebiete:StPO
Vorschriften:StPO § 112 Abs. 2, StPO § 116, StPO § 120,
Stichworte:Haft, Haftbefehl, Untersuchungshaft, Haftfortdauer, Fortdauer, Verhältnismäßigkeit, Verfahrensverzögerung, Verzögerung, Beschleunigungsgebot,
Verfahrensgang:LG Frankfurt am Main 3490 Js 219858/05

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