JuraForum.de > Urteile > OLG-FRANKFURT > Beschluss vom 19.07.2005, Aktenzeichen: 20 W 234/03
| Leitsatz: | 1. Führt der Anschluss eines offenen Kamins eines Wohnungseigentümers an einen gemeinschaftlichen Schornstein dazu, dass keine anderen Öfen mehr angeschlossen werden können, können Beseitigungsansprüche eines anderen Wohnungseigentümers bestehen. Dann spricht im Einzelfall nichts dagegen, dass der berechtigte Wohnungseigentümer gestützt auf § 15 Abs. 3 WEG - im Rahmen des tatsächlich Möglichen und rechtlich Zulässigen - als Minus dazu eine geringfügigere Veränderung des Kamins des zur Beseitigung verpflichteten Wohnungseigentümers verlangen kann, dass auch ihm die Nutzung des Kamins durch Anschluss eines eigenen Ofens ermöglicht wird. 2. Zur Frage der Haftung des Rechtsnachfolgers eines Wohnungseigentümers für bauliche Maßnahmen des Rechtsvorgängers |
| Rechtsgebiete: | WEG |
| Vorschriften: | WEG § 14, WEG § 15, WEG § 22, |
| Stichworte: | Wohnungseigentümer, Beseitigung, Kamin, Schornstein, bauliche Änderung, |
| Verfahrensgang: | LG Kassel 3 T 77/03 |
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