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JuraForum.deUrteileOLG-FRANKFURTBeschluss vom 19.06.2007, Aktenzeichen: 20 W 403/05 



OLG-FRANKFURT – Aktenzeichen: 20 W 403/05

Beschluss vom 19.06.2007


Leitsatz:Ein Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümerversammlung, der die Nutzung einer in Gemeinschaftseigentum stehenden Grundstücksfläche als Parkplatz so regelt, dass nicht alle Wohnungseigentümer auch während der Zeit von 18.00 Uhr bis 8.00 Uhr dort ein Fahrzeug abstellen dürfen, überschreitet nicht die Grenze einer Gebrauchsregelung nach § 15 Abs. 2 WEG. Es handelt sich nicht um die Begründung von Sondernutzungsrechten, die nach der Rechtsprechung des BGH nur durch Vereinbarung begründet werden können.
Rechtsgebiete:WEG
Vorschriften:WEG § 10 Abs. 1, WEG § 15 Abs. 2, WEG § 23 Abs. 1,
Stichworte:Gebrauchsregelung, Sondernutzungsrecht, Sondernutzung, Stellplatz, Parkplatz, Garage, Abgrenzung, Wohnungseigentümer, WEG,
Verfahrensgang:LG Darmstadt 19 T 478/04

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