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JuraForum.deUrteileOLG-FRANKFURTBeschluss vom 19.04.2005, Aktenzeichen: 20 W 270/03 



OLG-FRANKFURT – Aktenzeichen: 20 W 270/03

Beschluss vom 19.04.2005


Leitsatz:1. Eine bauliche Veränderung, die der erstmaligen Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustands bzw. der Herstellung der Verkehrssicherheit dient, gehört zur Instandsetzung und kann deshalb mehrheitlich beschlossen werden.

2. Bei einem Objekt, das nach einem umfangreichen Umbau in Wohnungseigentum aufgeteilt worden ist, sind die im Zeitpunkt des Umbaus geltenden Regeln der Technik für eine durch die Gemeinschaft beschlossene Sanierung maßgeblich.

3. Für den Beschluss über eine Sonderumlage gelten die selben Grundsätze wie für den Wirtschaftsplan, es steht den Wohnungseigentümern deshalb ein weiter Ermessensspielraum zu. Als Tatsachengrundlage ist die Kostenschätzung in einem gerichtlichen Beweissicherungsverfahren ausreichend, auch wenn dieses sich gegen den Bauträger richtete.

4. Ein Beschluss der Wohnungseigentümer über die Auswahl eines Betriebes, der für die betreffenden Arbeiten nicht in die Handwerksrolle eingetragen ist, ist nicht wegen eines Verstoßes gegen die ordnungsgemäße Verwaltung für ungültig zu erklären, wenn die Arbeiten zwischenzeitlich mangelfrei ausgeführt worden sind.

5. Durch die Ausführung einer beschlossenen Sanierungsmaßnahme tritt keine Erledigung des Anfechtungsverfahrens ein, weil die Ungültigerklärung des Sanierungsbeschlusses dazu führen würde, dass der Anfechtende sich nicht an den Sanierungskosten beteiligen müsste.
Rechtsgebiete:WEG
Vorschriften:WEG § 21 III, WEG § 21 IV, WEG § 21 V 2, WEG § 24, WEG § 28,
Stichworte:Wohnungseigentümer, bauliche Veränderung, Mehrheitsbeschluss, Instandhaltung, Verkehrssicherheit, DIN, Sanierung, Sonderumlage, Ermessen, Beweissicherungsverfahren, Kosten,
Verfahrensgang:LG Wiesbaden 4 T 292/03

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