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JuraForum.deUrteileOLG-FRANKFURTBeschluss vom 19.02.2007, Aktenzeichen: 20 W 5/07 



OLG-FRANKFURT – Aktenzeichen: 20 W 5/07

Beschluss vom 19.02.2007


Leitsatz:Im Wohnungseigentumsverfahren gelten nach den §§ 43 Abs. 1 WEG, 13 a Abs. 3 FGG die Vorschriften der ZPO über das Kostenfestsetzungsverfahren entsprechend. Dies gilt auch hinsichtlich der Statthaftigkeit von Rechtsmitteln gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse, so dass für das weitere Beschwerdeverfahren das Zulassungserfordernis nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zu beachten ist. Zur Entscheidung berufen ist allerdings das Oberlandesgericht und nicht der Bundesgerichtshof.
Rechtsgebiete:FGG, WEG, ZPO
Vorschriften:FGG § 13 a, WEG § 43, ZPO § 574,
Stichworte:Wohnungseigentümer, WEG, Kostenfestsetzungsbeschluss, Beschwerde, Statthaftigkeit, Zulassung,
Verfahrensgang:LG Frankfurt am Main 2-13 T 191/06

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