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JuraForum.deUrteileOLG-FRANKFURTBeschluss vom 18.09.2008, Aktenzeichen: 2 Ss-OWi 432/08 

OLG-FRANKFURT – Aktenzeichen: 2 Ss-OWi 432/08

Beschluss vom 18.09.2008


Leitsatz:Ergibt sich aus dem Urteil selbst oder aus dienstlichen Stellungnahmen, dass der Verfahrensfehler - hier die Überschreitung der Urteilsabsetzungsfrist - auf einer Ursache beruht, die nicht mehr gegeben ist und bei der eine Wiederholung auch ansonsten nicht zu befürchten ist, und stellt sich der Verfahrensverstoß als ein Einzelfall dar, ist die Einheitlichkeit der Rechtsordnung nicht in Gefahr, mithin die Zulassung der Rechtsbeschwerde aus Rechtsgründen nicht gegeben.
Rechtsgebiete:OWiG, StPO
Vorschriften:OWiG § 80, StPO § 275, StPO § 338,
Stichworte:Ordnungswidrigkeit, Urteilsabsetzunsfrist, Urteil, Absetzung, Frist,
Verfahrensgang:AG Dieburg, 43 OWi 8239 Js 34888/06

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