JuraForum.de > Urteile > OLG-FRANKFURT > Beschluss vom 18.09.2007, Aktenzeichen: 9 W 20/07
| Leitsatz: | 1. Zur Rückabwicklung eines Darlehensvertrages nach § 3 HWiG, mit dem der Kauf einer Immobilie zu Steuersparzwecken ermöglicht wurde. 2. Keine Ausnahme von der Bereichsausnahme des § 3 II Nr. VerbrKrG für Realkreditverträge. 3. Für den Schadensersatzanspruch aus Art. 4 der Haustürwiderrufsrichtlinie wegen nicht ordnungsgemäßer Belehrung des Verbrauchers ist ein Verschulden der Bank sowie die Ursächlichkeit des Belehrungsverstoßes für den Schaden erforderlich. |
| Rechtsgebiete: | HWiG, VerbrKrG |
| Vorschriften: | HWiG § 2, HWiG § 3, VerbrKrG § 3 Abs. 2 Nr. 2, VerbrKrG § 9, |
| Stichworte: | Haustürgeschäft, Rückabwicklung, Darlehen, Kredit, Schrottimmobilie, Schrottimmobilien, Verbundgeschäft, verbundenes Geschäft, Belehrung, Widerruf, Widerrufsbelehrung, Haustürwiderrufsrichtlinie, Verschulden, Wissensvorsprung, Hinweispflicht, Auskunftspflicht, Bank, Kaufpreis, Sittenwidrigkeit, Überteuerung, institutionalisiertes Zusammenwirken, |
| Verfahrensgang: | LG Frankfurt am Main 2-31 O 302/06 |
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