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JuraForum.deUrteileOLG-FRANKFURTBeschluss vom 18.09.2007, Aktenzeichen: 9 W 20/07 



OLG-FRANKFURT – Aktenzeichen: 9 W 20/07

Beschluss vom 18.09.2007


Leitsatz:1. Zur Rückabwicklung eines Darlehensvertrages nach § 3 HWiG, mit dem der Kauf einer Immobilie zu Steuersparzwecken ermöglicht wurde.

2. Keine Ausnahme von der Bereichsausnahme des § 3 II Nr. VerbrKrG für Realkreditverträge.

3. Für den Schadensersatzanspruch aus Art. 4 der Haustürwiderrufsrichtlinie wegen nicht ordnungsgemäßer Belehrung des Verbrauchers ist ein Verschulden der Bank sowie die Ursächlichkeit des Belehrungsverstoßes für den Schaden erforderlich.
Rechtsgebiete:HWiG, VerbrKrG
Vorschriften:HWiG § 2, HWiG § 3, VerbrKrG § 3 Abs. 2 Nr. 2, VerbrKrG § 9,
Stichworte:Haustürgeschäft, Rückabwicklung, Darlehen, Kredit, Schrottimmobilie, Schrottimmobilien, Verbundgeschäft, verbundenes Geschäft, Belehrung, Widerruf, Widerrufsbelehrung, Haustürwiderrufsrichtlinie, Verschulden, Wissensvorsprung, Hinweispflicht, Auskunftspflicht, Bank, Kaufpreis, Sittenwidrigkeit, Überteuerung, institutionalisiertes Zusammenwirken,
Verfahrensgang:LG Frankfurt am Main 2-31 O 302/06

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