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JuraForum.deUrteileOLG-FRANKFURTBeschluss vom 18.09.2003, Aktenzeichen: 20 W 321/03 



OLG-FRANKFURT – Aktenzeichen: 20 W 321/03

Beschluss vom 18.09.2003


Leitsatz:1. Ziel eines Beschwerdeverfahrens kann auch der Erlass einer Zwischenverfügung an Stelle einer Zurückweisung eines Eintragungsantrages sein. Mit einer Zwischenverfügung kann aber nicht aufgegeben werden, das einzutragende dingliche Recht durch Rechtsgeschäft abzuändern (Auflassung des Gesamtgrundstücks an Stelle einer noch zu vermessenden Teilfläche).

2. Die Auflassung von nicht vermessenen Teilflächen eines Grundstücks ist materiell-rechtlich wirksam, wenn der Auflassungsgegenstand ausreichend bestimmt beschrieben ist. Die Eigentumsumschreibung im Grundbuch setzt wegen § 28 Satz 1 GBO einen Veränderungsnachweis und eine Identitätserklärung voraus.
Rechtsgebiete:BGB, GBO
Vorschriften:BGB § 873, BGB § 925, GBO § 18, GBO § 20, GBO § 78,
Verfahrensgang:LG Limburg an der Lahn 7 T 189/02 vom 26.05.2003
AG Limburg an der Lahn Eschhofen Band 27 Blatt 926

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