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JuraForum.deUrteileOLG-FRANKFURTBeschluss vom 18.08.2008, Aktenzeichen: 20 W 426/05 



OLG-FRANKFURT – Aktenzeichen: 20 W 426/05

Beschluss vom 18.08.2008


Leitsatz:1. Nach neuerer Auffassung, die auch vom Senat vertreten wird, kann jeder Wohnungseigentümer gemäß § 21 Abs. 4 WEG -unabhängig von dem Quorum nach § 24 Abs. 2 WEG - vom Verwalter die Aufnahme bestimmter Punkte auf die Tagesordnung einer ordentlichen Wohnungseigentümerversammlung verlangen, wenn die Behandlung dieser Punkte ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht. Im Fall pflichtwidriger Weigerung des Verwalters des Verwalters kann der Anspruch gemäß § 43 Nr. 3 WEG gerichtlich geltend gemacht werden.

2. Der Verwaltungsbeiratsvorsitzende kann in analoger Anwendung von § 24 Abs. 3 WEG die Tagesordnung dann gestalten, wenn der Verwalter sich pflichtwidrig weigert, einen Tagesordnungspunkt aufzunehmen.

3. Die Weigerung des Verwalters ist pflichtwidrig, wenn eine ordnungsgemäße Verwaltung die Aufnahme erfordert.
Rechtsgebiete:WEG
Vorschriften:WEG § 24 Abs. 3,
Stichworte:WEG, Wohnungseigentümer, Wohnungseigentümerversammlung, Tagesordnung, Verwalter,
Verfahrensgang:LG Darmstadt, 19 T 301/04

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