JuraForum.de > Urteile > OLG-FRANKFURT > Beschluss vom 18.08.2005, Aktenzeichen: 20 W 210/03
| Leitsatz: | 1. Die Zwangsvollstreckung aus einem Titel eines Gerichts im Wohnungseigentumsverfahren findet gemäß § 45 Abs. 3 WEG nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung statt. Die Verweisung umfasst das gesamte achte Buch der Zivilprozessordnung, also auch die Vorschriften über die Vollstreckungsklausel. Soweit danach Klagen bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszugs zu erheben sind, richtet sich das gesamte Verfahren des Wohnungseigentumsgerichts nach dem Wohnungseigentumsgesetz und dem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Dies gilt auch für das Verfahren nach § 768 ZPO. 2. Zur Frage der Rechtsnachfolge im Sinne der §§ 727, 325 ZPO im Hinblick auf wohnungseigentumsrechtliche Zahlungsansprüche bei Veräußerung des Wohnungseigentums |
| Rechtsgebiete: | WEG, ZPO |
| Vorschriften: | WEG § 45, ZPO § 325, ZPO § 727, |
| Stichworte: | Wohnungseigentum, Vollstreckungsklausel, Rechtsnachfolge, |
| Verfahrensgang: | LG Frankfurt am Main 2-9 T 75/02 |
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