JuraForum.de > Urteile > OLG-FRANKFURT > Beschluss vom 18.08.2005, Aktenzeichen: 20 W 182/05
| Leitsatz: | 1. Die Bestellung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zur Verwalterin einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist nach Anerkennung ihrer Rechtsfähigkeit aus Rechtsgründen nicht mehr unwirksam (Vorlage an den BGH wegen Abweichung von BGH V. Zivilsenat, Beschl. v. 18.05.1989 -V ZB 4/89- BGHZ 107, 268). 2. Den Anforderungen an den Nachweis der Verwaltereigenschaft ist jedenfalls Genüge getan, wenn außer dem Versammlungsprotokoll der Wohnungseigentümer mit dem Bestellungsbeschluss ein öffentlich beglaubigter Gesellschaftsvertrag und die notariell beurkundete eidesstattliche Versicherung der Gesellschafter über den Gesellschafterbestand der GbR dem Grundbuchamt vorgelegt wird. |
| Rechtsgebiete: | GBO, WEG |
| Vorschriften: | GBO § 29, WEG § 12 I, WEG § 12 III, WEG § 26, |
| Stichworte: | Veräußerungsbeschränkung, Verwalterzustimmung, GbR, Wohnungseigentümergemeinschaft, Verwalter, |
| Verfahrensgang: | LG Darmstadt 26 T 53/05 |
Um den Volltext vom OLG-FRANKFURT – Beschluss vom 18.08.2005, Aktenzeichen: 20 W 182/05 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.