JuraForum.de > Urteile > OLG-FRANKFURT > Beschluss vom 18.07.2003, Aktenzeichen: 3 Ws 578/03
| Leitsatz: | 1) Die Zuweisung eines mehrfach belegten Haftraums stellt einen anfechtbaren Verwaltungsakt dar. Ihm kann mit einem Anfechtungs- in Verbindung mit einem Verpflichtungsantrag begegnet werden. 2) Wird der Gefangene vor oder nach Eingang des Antrags auf gerichtliche Entscheidung in eine Einzelzelle verlegt, kann nach § 115 III StVollzG Feststellung der Rechtswidrigkeit der Zuweisung einer Doppelzelle bzw. der Nichtverlegung in eine Einzelzelle begehrt werden, sofern die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen für den Anfechtungs- und Verpflichtungsantrag gewahrt sind und das besondere Feststellungsinteresse gegeben ist. Ein allgemeiner Feststellungsantrag ist hingegen nicht statthaft. 3) Wurde die Zuweisung des Haftraums dem Gefangenen nur mündlich eröffnet, bzw. sein Begehren, in eine Einzelzelle verlegt zu werden lediglich mündlich beschieden, so müssen Anfechtungs- und Verpflichtungs- bzw. der Fortsetzungsfeststellungsantrag binnen eines Jahres nach der Einweisung bzw. nach Ablehnung des Verlegungsbegehrens gestellt werden. 4) In Fällen, in denen die Unterbringung in einem mehrfach belegten Haftraum gegen die Menschenwürde verstößt, ist das Fortsetzungsfeststellungsinteresse i. S. des § 115 III StVollzG unabhängig von der Dauer der Unterbringung zu bejahen. 5) Die Unterbringung in einem mehrfach belegten Haftraum verstößt jedenfalls dann gegen Art. 1 I GG, 3 EMRK, wenn die Toilette nicht abgetrennt und nicht gesondert entlüftet ist sowie gleichzeitig die Mindestmaße hinsichtlich der erforderlichen 18 m³ oder hinsichtlich der erforderlichen Bodenfläche von 7 m² jeweils pro Gefangenem nicht eingehalten werden. |
| Rechtsgebiete: | GG, EMRK, StVollzG |
| Vorschriften: | GG Art. 1 I, EMRK Art. 3, StVollzG § 18, StVollzG § 109, StVollzG § 115 III, StVollzG § 201 Nr. 3, |
| Verfahrensgang: | LG Darmstadt StVK 294/03 vom 01.04.2003 |
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