JuraForum.de > Urteile > OLG-FRANKFURT > Beschluss vom 18.04.2005, Aktenzeichen: 1 W 29/05
| Leitsatz: | 1. Begehrt ein Nachbar von einem Gewässerunterhaltspflichtigen die Beseitigung einer von diesem angelegten Fischaufstiegshilfe, handelt es sich um einen Anspruch auf Folgenbeseitigung für hoheitliches Handeln des Unterhaltspflichtigen; für einen derartigen Anspruch ist nicht der ordentliche Rechtsweg, sondern der Verwaltungsweg eröffnet. 2. Eine vom Kläger geltend gemachte Vereinbarung mit der gewässerunterhaltspflichtigen Gemeinde auf Beseitigung der Fischaufstiegshilfe unterliegt dem öffentlichen Recht und ist daher vor den Verwaltungsgerichten geltend zu machen. 3. Eine Beschwerde gegen die Verweisung auf einen anderen Rechtsweg ist jedenfalls dann trotz § 17 b II GVG mit einer Kostenentscheidung zu versehen, wenn die Beschwerde im Hinblick auf eine objektive Klagehäufung nur teilweise Erfolg hat. 4. Der Gegenstandswert für eine Beschwerde gegen die Vorabentscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs ist nach dem Interesse des Klägers auf 1/3 des Hauptsachewerts festzusetzen. |
| Rechtsgebiete: | GVG, HWG, VwGO, VwVfG |
| Vorschriften: | GVG § 13, GVG § 17 a, GVG § 17 b, HWG § 59, VwGO § 40 I, VwGO § 40 II, VwVfG § 54, |
| Stichworte: | Rechtsweg, Fischaufstiegshilfe, Beseitigung, Gegenstandswert, Beschwerde, Zulässigkeit, |
| Verfahrensgang: | LG Hanau 4 O 85/04 |
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