JuraForum.de > Urteile > OLG-FRANKFURT > Beschluss vom 18.03.2005, Aktenzeichen: 3 VAs 11/05
| Leitsatz: | 1. Bei Vorliegen eines schwerwiegenden Grundrechtseingriffs durch Erlass und/oder Vollzug des Vollstreckungshaftbefehls ist das besondere Feststellungsinteresse im Sinne des § 28 I 4 EGGVG gegeben. 2. Durch Erlass und Vollzug eines Vollstreckungshaftbefehls kann das Freiheitsgrundrecht nicht verletzt sein, weil die Freiheitsbeschränkung ihre Grundlage nicht in dem Vollstreckungshaftbefehl, sondern in dem zu vollstreckenden Strafausspruch hat. 3. Auch Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Vollstreckung können im Verfahren nach § 23 ff. EGGVG nicht geltend gemacht werden. Dies gilt auch für die etwaige Verletzung von Grundrechten, namentlich des Willkürverbots oder des Anspruchs auf ein faires Verfahren bei Einleitung der Vollstreckung. 4. Hingegen ist zu überprüfen, ob durch das von der Staatsanwaltschaft eingeschlagene Verfahren bei Erlass und Vollzug des Vollstreckungshaftbefehls nicht nur die einfachrechtlichen Vorschriften, welche die Voraussetzungen dieser staatlichen Zwangsmaßnahme regeln, verletzt wurden, sondern die Vorgehensweise der Vollstreckungsbehörde in einem Maße unverhältnismäßig war, dass gegen das Willkürverbot verstoßen wurde. 5. Ein solcher Fall ist gegeben, wenn die Staatsanwaltschaft von einer Ladung des Verurteilten zum Strafantritt absieht, statt dessen sogleich einen Vollstreckungshaftbefehl erlässt, ohne dass Gründe für eine sofortige Vollstreckung erkennbar sind, keine Fluchtgefahr besteht und der Verurteilte sich zuvor ohne Not (er hielt sich im Ausland auf und konnte vom Aufenthaltsstaat nicht ausgeliefert werden) freiwillig zur Hauptverhandlung gestellt sowie Ladungen und Terminsverfügungen bisher nicht missachtet hatte. |
| Rechtsgebiete: | EGGVG, GG, StrVollStrO |
| Vorschriften: | EGGVG § 23, EGGVG § 28 I 4, GG Art. 1 I, GG Art. 2 II 2, GG Art. 3 I, GG Art. 19 I, GG Art. 19 IV, StrVollStrO § 27 II, |
| Stichworte: | Vollstreckungshaftbefehl, Überprüfung, |
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