JuraForum.de > Urteile > OLG-FRANKFURT > Beschluss vom 18.01.2005, Aktenzeichen: 3 Ws 1095/04
| Leitsatz: | 1. Ein Pfändungsbeschluss muss die gepfändete Forderung und ihren Rechtsgrund so genau bezeichnen, dass bei verständiger Würdigung unzweifelhaft feststeht, welche Forderungen Gegenstand der Zwangsvollstreckung sein sollen, d. h., dass die gepfändete Forderung eindeutig von jedem Dritten identifiziert und von anderen Forderungen unterschieden werden kann. 2. Befinden sich die Pfändungsobjekte bereits im Besitz der Staatsanwaltschaft, so ist nicht der Herausgabeanspruch des Angeklagten in entsprechender Anwendung des § 847 ZPO, sondern es sind die Gegenstände selbst zu pfänden. 3. Bei dennoch erfolgter Pfändung des Herausgabeanspruches bedarf es keiner erneuten Pfändung der bei der Staatsanwaltschaft asservierten Gegenstände; vielmehr setzt sich das durch die Anspruchspfändung begründete Pfandrecht an den Gegenständen fort. |
| Rechtsgebiete: | StPO, ZPO |
| Vorschriften: | StPO § 111, StPO § 111 d, StPO § 111 e, ZPO § 847, |
| Stichworte: | Pfändung, Staatsanwaltschaft, Gegenstände, Asservate, |
| Verfahrensgang: | LG Frankfurt am Main 5-28 KLs-9/03 |
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