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JuraForum.deUrteileOLG-FRANKFURTBeschluss vom 17.12.2008, Aktenzeichen: 20 VA 10/08 



OLG-FRANKFURT – Aktenzeichen: 20 VA 10/08

Beschluss vom 17.12.2008


Leitsatz:1. Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung einer Mehrheitsgesellschafterin einer als GmbH verfassten Schuldnerin im Insolvenz(eröffnungs)verfahren, mit der sie im Verfahren nach den §§ 23 ff EGGVG die Aufhebung der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters bzw. dessen Entlassung durch das Insolvenzgericht mit der Begründung anstrebt, dieser sei aus berufsrechtlichen Gründen hierfür ungeeignet, ist unzulässig.

2. Nach § 23 Abs. 3 EGGVG sind die §§ 23 ff EGGVG grundsätzlich subsidiär. Ist danach ein anderer Rechtsbehelf unzulässig (geworden), kann nicht auf § 23 EGGVG zurückgegriffen werden. Dies gilt auch dann, wenn das Gesetz die Anfechtung einer Maßnahme vorsieht, wenn diese Regelung bewusst nicht alle Fälle vorsieht.

3. Für die Antragsbefugnis gemäß § 24 Abs. 1 EGGVG ist das Bestehen eines subjektiven Rechts des jeweiligen Antragstellers Voraussetzung, der nur antragsberechtigt ist, wenn wenigstens aufgrund seines substanziierten Vortrags die konkrete Möglichkeit besteht, dass er in dieser Rechtsposition verletzt ist. Dabei muss die behauptete Verletzung unmittelbar sein, so dass in der Regel lediglich dem Adressaten des Justizverwaltungsaktes die Antragsbefugnis zusteht. Lediglich ausnahmsweise kann sie auch einem (unmittelbar) betroffenen Dritten zustehen. Erforderlich ist dabei eine Verletzung der Rechtssphäre des Dritten; ein Eingriff in die Interessensphäre genügt nicht.
Rechtsgebiete:EGGVG
Vorschriften:EGGVG §§ 23 ff, EGGVG § 23 Abs. 3, EGGVG § 24 Abs. 1,
Stichworte:Insolvenzverwalter, Bestellung, Entlassung, Justizverwaltungsakt, Antragsbefugnis,
Verfahrensgang:AG Frankfurt am Main, 810 IN 1006/08

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