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JuraForum.deUrteileOLG-FRANKFURTBeschluss vom 17.05.2005, Aktenzeichen: 6 W 36/05 



OLG-FRANKFURT – Aktenzeichen: 6 W 36/05

Beschluss vom 17.05.2005


Leitsatz:1. Auf außergerichtliche Einigungsverträge im Sinne von Nr. 1000 VV zum RVG ist die Auslegungsregel des § 98 ZPO anzuwenden.

2. Eine Festsetzung außergerichtlicher Einigungsgebühren auf Grund einer gerichtlichen Kostenentscheidung kommt nur in Betracht, wenn die Parteien - in Abweichung von § 98 ZPO - eine Vereinbarung getroffen haben, dass die Einigungskosten in die zu erwartende Kostenentscheidung des Gerichts einbezogen werden sollen.

3. Dies gilt auch, wenn die anschließend ergangene Kostenentscheidung des Gerichts gemäß § 91 a ZPO erfolgt.
Rechtsgebiete:RVG-VV, ZPO
Vorschriften:RVG-VV Nr. 1000, RVG-VV Nr. 1003, ZPO § 91 a, ZPO § 98,
Stichworte:Einigungsgebühr, Erstattung,
Verfahrensgang:LG Gießen 8 O 31/04

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