JuraForum.de > Urteile > OLG-FRANKFURT > Beschluss vom 17.05.2005, Aktenzeichen: 6 W 36/05
| Leitsatz: | 1. Auf außergerichtliche Einigungsverträge im Sinne von Nr. 1000 VV zum RVG ist die Auslegungsregel des § 98 ZPO anzuwenden. 2. Eine Festsetzung außergerichtlicher Einigungsgebühren auf Grund einer gerichtlichen Kostenentscheidung kommt nur in Betracht, wenn die Parteien - in Abweichung von § 98 ZPO - eine Vereinbarung getroffen haben, dass die Einigungskosten in die zu erwartende Kostenentscheidung des Gerichts einbezogen werden sollen. 3. Dies gilt auch, wenn die anschließend ergangene Kostenentscheidung des Gerichts gemäß § 91 a ZPO erfolgt. |
| Rechtsgebiete: | RVG-VV, ZPO |
| Vorschriften: | RVG-VV Nr. 1000, RVG-VV Nr. 1003, ZPO § 91 a, ZPO § 98, |
| Stichworte: | Einigungsgebühr, Erstattung, |
| Verfahrensgang: | LG Gießen 8 O 31/04 |
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