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JuraForum.deUrteileOLG-FRANKFURTBeschluss vom 17.04.2002, Aktenzeichen: 20 W 277/01 



OLG-FRANKFURT – Aktenzeichen: 20 W 277/01

Beschluss vom 17.04.2002


Leitsatz:Der Berechtigte einer Grunddienstbarkeit muss der jeweilige Eigentümer des herrschenden Grundstücks sein, wobei auch Wohnungseigentümer eingetragen werden können. Zugunsten des Eigentümers eines realen Grundstücksteils kann eine Grunddienstbarkeit nur nach vorheriger Abschreibung und Buchung als selbständiges Grundstück eingetragen werden. Davon zu unterscheiden ist, dass der Vorteil für das herrschende Grundstück sich auf einen realen Teil beschränken kann (analog der Ausübungsstelle bei dem dienenden Grundstück).Da der Berechtigte der Grunddienstbarkeit im Eintragungsvermerk selbst enthalten sein muss, kann insoweit nicht auf die Eintragungsbewilligung bezug genommen werden, insbesondere nicht mit dinglicher Wirkung, wenn nur der jeweilige "Eigentümer" und /oder der Mieter bzw. Nutzer der Erdgeschosswohnung eines nicht in Wohnungseigentum aufgeteilten herrschenden Grundstücks Berechtigte der Grunddienstbarkeit sein sollen.
Rechtsgebiete:BGB, GBO
Vorschriften:BGB § 1018, BGB § 1019, GBO § 18 I 1, GBO § 78,
Verfahrensgang:LG Kassel 3 T 67/01
AG Kassel Kassel Band 620 Blatt 16337-16344

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