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JuraForum.deUrteileOLG-FRANKFURTBeschluss vom 17.03.2005, Aktenzeichen: 20 W 90/05 

OLG-FRANKFURT – Aktenzeichen: 20 W 90/05

Beschluss vom 17.03.2005


Leitsatz:1. Soll im Grundbuch ein Gesellschafterwechsel bei einer als Eigentümerin eingetragenen BGB-Gesellschaft berichtigend eingetragen werden, kann das Grundbuchamt die Umschreibung von der Vorlage der steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung abhängig machen.

2. Geht nach Zurückweisung des Berichtigungsantrags wegen fehlender Unbedenklichkeitsbescheinigung diese beim Grundbuchamt ein, wird aber nicht an das Landgericht weitergeleitet und deshalb bei der dort zwischenzeitlich anhängigen Erstbeschwerdeentscheidung nicht berücksichtigt, sind die Vorentscheidungen aufzuheben.
Rechtsgebiete:BGB, FGG, GBO, GrEStG
Vorschriften:BGB § 705, FGG § 12, GBO § 20, GBO § 22, GrEStG § 1,
Stichworte:Unbedenklichkeitsbescheinigung, Steuer, Grundbuchberichtigung, Beschwerde,
Verfahrensgang:LG Darmstadt 26 T 184/04

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