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JuraForum.deUrteileOLG-FRANKFURTBeschluss vom 17.01.2008, Aktenzeichen: 3 VAs 48/07 

OLG-FRANKFURT – Aktenzeichen: 3 VAs 48/07

Beschluss vom 17.01.2008


Leitsatz:1. § 489 II StPO setzt eine Einzelfallprüfung voraus, in der insbesondere der konkrete Tatvorwurf, die konkret geführten Ermittlungsmaßnahmen sowie die hieraus resultierende Rechtsbeeinträchtigung des (früheren) Beschuldigten eine Rolle spielen müssen.

2. Der Maßstab der Erforderlichkeit der weiteren Speicherung der personenbezogenen Daten im Sinne des § 489 II StPO muss dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung gerecht werden. Darüber hinaus darf auf Grund des sog. Zweckbindungsgrundsatzes die speichernde Stelle nur die Daten speichern, die für ihre Aufgabenerfüllung geeignet und erforderlich sind. Ferner sind mögliche mildere Rechtsbeeinträchtigungen in den Abwägungsprozess einzustellen.

3. Bei einer Speicherung von personenbezogenen Daten zum Zwecke der bloßen Vorgangsverwaltung im staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister ist nicht erkennbar, wieso nach einer Einstellung gemäß § 170 II StPO der früher erhobene Vorwurf der Begehung einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung aufgenommen werden muss.
Rechtsgebiete:StPO
Vorschriften:StPO § 489,
Stichworte:Staatsanwaltschaft, Verfahrensregister, Register, Datenlöschung, Daten, Speicherung, Löschung, Datenschutz, Straftat,
Verfahrensgang:LG Frankfurt am Main, 9110 AR 201459/07

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