JuraForum.de > Urteile > OLG-FRANKFURT > Beschluss vom 16.12.2003, Aktenzeichen: 20 W 297/01
| Leitsatz: | Zur ordnungsgemäßen Verwaltung, die jeder Wohnungseigentümer nach § 21 Abs. 4 WEG verlangen kann, gehört insbesondere die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums ( § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG), z.B. auch die erstmalige mangelfreie Erstellung von Gemeinschaftseigentum (hier: Einbau einer fehlenden Dampfsperre bei einem Flachdach). Zur gerichtlichen Geltendmachung dieses Anspruch ist grundsätzlich die vorherige Herbeiführung eines Beschlusses der Eigentümerversammlung erforderlich, es sei denn dass mit einer positiven Beschlussfassung nicht zu rechnen ist auf Grund der Umstände des Einzelfalles. |
| Rechtsgebiete: | WEG |
| Vorschriften: | WEG § 21 Abs. 4, WEG § 21 Abs. 5 S. 2, |
| Verfahrensgang: | LG Wiesbaden 4 T 430/2000 vom 10.05.2001 AG Wiesbaden 61 UR II 66/1998 |
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