JuraForum.de > Urteile > OLG-FRANKFURT > Beschluss vom 16.09.2008, Aktenzeichen: 3 Ws 830/08
| Leitsatz: | Wurde eine Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren, die sowohl für Vorsatz- als auch für Fahrlässigkeitstaten verhängt wurde, vollständig verbüßt, so hat das über die Führungsaufsicht zuständige Gericht zur Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 68 f I StGB vorliegen, in eigener Strafzumessungskompetenz in Anlehnung an die im Urteil zum Ausdruck gekommenen Gesamtstrafenzumessungsgesichtspunkte ausschließlich aus den auf die Vorsatztaten entfallenden Einzelstrafen eine fiktive Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. |
| Rechtsgebiete: | StGB |
| Vorschriften: | StGB § 68 f, |
| Stichworte: | Führungsaufsicht, Gesamtstrafe, |
| Verfahrensgang: | LG Darmstadt, 2b StVK 1022/08 |
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