JuraForum.de > Urteile > OLG-FRANKFURT > Beschluss vom 16.05.2006, Aktenzeichen: 20 W 87/06
| Leitsatz: | 1. Für im Wohnungseigentumsverfahren abzuhandelnde Einwendungen, die im Streitverfahren nach der ZPO im Wege der Vollstreckungsabwehrklage geltend zu machen wären, sind grundsätzlich die Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes bzw. des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit einschlägig; dies gilt auch für einen Vollstreckungsabwehrantrag gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss. 2. Dem Vollstreckungsabwehrantrag fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, sobald die Zwangsvollstreckung als Ganzes beendet ist, insbesondere wenn die vollstreckbare Ausfertigung ausgehändigt wurde und der Gläubiger aus dem Titel befriedigt ist. 3. § 767 Abs. 2 ZPO gilt für Vollstreckungsabwehranträge im Hinblick auf Kostenfestsetzungsbeschlüsse grundsätzlich nicht. |
| Rechtsgebiete: | WEG, ZPO |
| Vorschriften: | WEG § 43, WEG § 45, ZPO § 767, ZPO § 794, ZPO § 795, |
| Stichworte: | Wohnungseigentum, Wohnungseigentümer, WEG, Wohnungseigentumsverfahren, Vollstreckungsabwehrantrag, Kostenfestsetzungsbeschluss, Zwangsvollstreckung, Beendigung, |
| Verfahrensgang: | LG Frankfurt am Main 2-13 T 277/05 |
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