JuraForum.de > Urteile > OLG-FRANKFURT > Beschluss vom 16.03.2004, Aktenzeichen: 3 Ws 321/04
| Leitsatz: | 1. Gegen die Wirksamkeit der öffentlichen Zustellung der Ladung zur Berufungshauptverhandlung gem. § 40 III StPO sprechen gewichtige Bedenken, wenn die Angeklagte zum Zeitpunkt der Anordnung der öffentlichen Zustellung und deren Bewirkung unter Betreuung stand und der Aufgabenbereich des Betreuers gerade auch die Vertretung in Rechtsangelegenheiten sowie den Postverkehr mit Behörden und Gerichten umfasste. 2. Jedenfalls kann einer Angeklagten, für die Betreuer mit diesem Aufgabenkreis bestellt worden ist, die versäumte Mitteilung ihrer neuen Anschrift nach einem Wohnungswechsel an das Gericht dann nicht zu Verschulden gereichen, wenn sie sich ordnungsgemäß polizeilich umgemeldet hat. |
| Rechtsgebiete: | BGB, StPO |
| Vorschriften: | BGB § 1896, BGB § 1902, StPO § 40 III, StPO § 329 III, |
| Verfahrensgang: | LG Limburg an der Lahn 3 Js 245.1/01 4 Ns K(44) vom 12.02.2004 |
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