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JuraForum.deUrteileOLG-FRANKFURTBeschluss vom 16.01.2006, Aktenzeichen: 20 W 382/05 

OLG-FRANKFURT – Aktenzeichen: 20 W 382/05

Beschluss vom 16.01.2006


Leitsatz:1. Bei Vornahme einer Grundbucheintragung auf Grund einer geänderten Teilungserklärung tritt die Erledigung der Hauptsache durch verfahrensrechtliche Überholung ein, soweit ein Beschwerdeverfahren noch den Vollzug der ursprünglichen Teilungserklärung betrifft.

2. Eine zulässig eingelegte weitere Beschwerde kann auf den Kostenpunkt beschränkt werden, es ist dann über die Kosten des gesamten Verfahrens zu entscheiden.

3. Soweit Gerichtskosten entstanden sind durch die Zurückweisung der Erstbeschwerde, verbleibt es dabei, wenn die weitere Beschwerde ohne die Erledigung offensichtlich unbegründet gewesen wäre. Dies ist nicht der Fall, wenn es auf die Auslegung der Eintragungsbewilligung ankommt.
Rechtsgebiete:GBO
Vorschriften:GBO § 78,
Stichworte:Hauptsache, Erledigung, Hauptsacheerledigung, Kostenentscheidung,
Verfahrensgang:LG Gießen 7 T 281/05

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