JuraForum.de > Urteile > OLG-FRANKFURT > Beschluss vom 15.12.2006, Aktenzeichen: 1 W 58/06
| Leitsatz: | 1. Eine Untätigkeitsbeschwerde ist aus verfassungsrechtlichen Gründen ausnahmsweise statthaft. 2. Ob eine Nichtbearbeitung oder eine verzögerte Bearbeitung des Verfahrens anzunehmen ist, ist eine Zulässigkeitsvoraussetzung. 3. In einem selbstständigen Beweisverfahren ist es Sache des Antragstellers, zu prüfen, ob das Gutachten seinen Beweisanträgen entspricht. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 485, ZPO § 492, ZPO § 567, |
| Stichworte: | Untätigkeitsbeschwerde, Beschwerde, Statthaftigkeit, Beweisverfahren, Zulässigkeit, Gutachten, Sachverständigengutachten, Gutachtenüberprüfung, |
| Verfahrensgang: | LG Frankfurt am Main 2-23 OH 18/01 |
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