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JuraForum.deUrteileOLG-FRANKFURTBeschluss vom 15.12.2006, Aktenzeichen: 1 W 58/06 

OLG-FRANKFURT – Aktenzeichen: 1 W 58/06

Beschluss vom 15.12.2006


Leitsatz:1. Eine Untätigkeitsbeschwerde ist aus verfassungsrechtlichen Gründen ausnahmsweise statthaft.

2. Ob eine Nichtbearbeitung oder eine verzögerte Bearbeitung des Verfahrens anzunehmen ist, ist eine Zulässigkeitsvoraussetzung.

3. In einem selbstständigen Beweisverfahren ist es Sache des Antragstellers, zu prüfen, ob das Gutachten seinen Beweisanträgen entspricht.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 485, ZPO § 492, ZPO § 567,
Stichworte:Untätigkeitsbeschwerde, Beschwerde, Statthaftigkeit, Beweisverfahren, Zulässigkeit, Gutachten, Sachverständigengutachten, Gutachtenüberprüfung,
Verfahrensgang:LG Frankfurt am Main 2-23 OH 18/01

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