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JuraForum.deUrteileOLG-FRANKFURTBeschluss vom 15.08.2008, Aktenzeichen: 19 U 153/08 



OLG-FRANKFURT – Aktenzeichen: 19 U 153/08

Beschluss vom 15.08.2008


Leitsatz:Teilt die dem Grunde nach einstandspflichtige gesetzliche Haftpflichtversicherung dem Geschädigten nach vorangegangener Korrespondenz, die auch das Verlangen nach Vorlage von Urkunden und Belegen zum Zwecke der Überprüfung der vom Geschädigten geltend gemachten Schadenspositionen zum Gegenstand hatte, mit sie hinsichtlich einzeln aufgeführter Positionen diesen jeweils zugeordnete Beträge zahlen werde, handelt es sich bei dieser Mitteilung um ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis und nicht lediglich um eine ohne Rechtbindungswillen abgegebene unverbindliche Mitteilung.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 241, BGB § 311, BGB § 781,
Stichworte:Schuldanerkenntnis, Anerkennntnis, Haftpflichtversicherung, Haftpflichtversicherer, Versicherung,
Verfahrensgang:LG Frankfurt am Main, 2-4 O 419/07

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