JuraForum.de > Urteile > OLG-FRANKFURT > Beschluss vom 15.07.2002, Aktenzeichen: 20 W 478/2001
| Leitsatz: | Auch nach Löschung durch (irrtümliche) Nichtmitübertragung gemäß § 46 Abs.2 GBO bleibt materiell-rechtlich das Rechts außerhalb des Grundbuchs grundsätzlich erhalten bis zu einer Erklärung nach § 875 BGB oder lastenfreiem gutgläubigen Erwerb. Eine Wiedereintragung bzw. ein Widerspruch gegen die Löschung durch Nichtübertragung ist nur zulässig, wenn nicht inzwischen gutgläubiger Erwerb eingetreten sein kann. Auch bei der Übertragung eines Grundstücks durch eine Alleineigentümerin auf eine BGB-Gesellschaft, an der sie beteiligt ist, handelt es sich um ein unter dem Schutz des § 892 BGB stehendes Verkehrsgeschäft. Bei mehreren Gesamthändern schadet bereits die Bösgläubigkeit eines von ihnen, wobei die Kenntnis der materiellen Rechtslage, nicht des Buchstandes entscheidet. Der Erwerb von Anteilen an einer BGB-Gesellschaft ist nicht durch § 892 BGB geschützt, auch wenn zu deren Vermögen Grundbesitz gehört. |
| Rechtsgebiete: | BGB, GBO |
| Vorschriften: | BGB § 892, BGB § 719, GBO § 46 II, GBO § 53 I 2, GBO § 71 II 1, |
| Verfahrensgang: | LG Frankfurt am Main 2/9 T 589/01 vom 30.10.2001 |
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