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JuraForum.deUrteileOLG-FRANKFURTBeschluss vom 15.06.2004, Aktenzeichen: 20 W 179/03 



OLG-FRANKFURT – Aktenzeichen: 20 W 179/03

Beschluss vom 15.06.2004


Leitsatz:1. Die dem Notar im Rahmen eines Grundstücksübertragungsvertrages von den Vertragsbeteiligten erteilte Vollmacht, alle Erklärungen abzugeben, die zum grundbuchlichen Vollzug dieses Vertrages etwa noch erforderlich sein sollten, deckt auch die Änderung der Bewilligung einer Rückauflassungsvormerkung hinsichtlich des zu sichernden Anspruchs. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der zu sichernde Anspruch als bedingter bzw. künftiger Anspruch in dem Grundstücksübertragungsvertrag bereits begründet worden ist.

2. Die von einem Notar auf Grund entsprechender Bevollmächtigung als Eigenurkunde unterschriebene und gesiegelte Änderung der bereits beurkundeten Bewilligungserklärung stellt eine öffentliche Urkunde im Sinn von § 29 Abs. 1 Satz 1 GBO dar.
Rechtsgebiete:BGB, GBO
Vorschriften:BGB § 19, BGB § 29 I 1, BGB § 167, BGB § 883, GBO § 18 I 1,
Stichworte:Notar, Grundstücksübertragung, Vollmacht, Rückauflassungsvormerkung, Eigenurkunde, Bewilligungserklärung, Urkunde,
Verfahrensgang:LG Wiesbaden 4 T 239/03 vom 02.05.2003

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