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JuraForum.deUrteileOLG-FRANKFURTBeschluss vom 15.05.2007, Aktenzeichen: 5 UF 51/07 

OLG-FRANKFURT – Aktenzeichen: 5 UF 51/07

Beschluss vom 15.05.2007


Leitsatz:Nach dem infolge einer Gesetzesänderung die Begründungsfrist nicht mehr durch die Einlegung des Rechtsmittels in Lauf gesetzt wird (sondern durch die Zustellung der anzufechtenden Entscheidung), muss nicht erst über den Antrag auf Wiedereinsetzung entschieden worden sein, um die Begründungsfrist in Lauf zu setzen. Wird die Fristversäumung (Berufungseinlegung) noch während des Laufs der Begründungsfrist bemerkt, muss die Berufung innerhalb der Frist begründet werden.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 520 Abs. 2,
Stichworte:Berufungsbegründungsfrist, Beginn, Ablauf, Berufung, Berufungsbegründung, Frist,
Verfahrensgang:AG Offenbach 311 F 1652/05

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