JuraForum.de > Urteile > OLG-FRANKFURT > Beschluss vom 15.05.2007, Aktenzeichen: 5 UF 51/07
| Leitsatz: | Nach dem infolge einer Gesetzesänderung die Begründungsfrist nicht mehr durch die Einlegung des Rechtsmittels in Lauf gesetzt wird (sondern durch die Zustellung der anzufechtenden Entscheidung), muss nicht erst über den Antrag auf Wiedereinsetzung entschieden worden sein, um die Begründungsfrist in Lauf zu setzen. Wird die Fristversäumung (Berufungseinlegung) noch während des Laufs der Begründungsfrist bemerkt, muss die Berufung innerhalb der Frist begründet werden. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 520 Abs. 2, |
| Stichworte: | Berufungsbegründungsfrist, Beginn, Ablauf, Berufung, Berufungsbegründung, Frist, |
| Verfahrensgang: | AG Offenbach 311 F 1652/05 |
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