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JuraForum.deUrteileOLG-FRANKFURTBeschluss vom 15.04.2008, Aktenzeichen: 20 W 37/08 

OLG-FRANKFURT – Aktenzeichen: 20 W 37/08

Beschluss vom 15.04.2008


Leitsatz:Auch wenn die Vergütung des Berufsbetreuers wegen zum Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Festsetzungsentscheidung gegebener Mittellosigkeit insgesamt aus der Staatskasse zu zahlen ist, richtet sich für die Vergütungshöhe das Maß der nach § 5 Abs. 1 und 2 VBVG anzusetzenden Stunden ausschließlich danach, ob der Betreute während des jeweiligen Vergütungsmonats mittellos war oder nicht, wobei gegebenenfalls taganteilig zu differenzieren ist.
Rechtsgebiete:VBVG
Vorschriften:VBVG § 5 Abs. 1, VBVG § 5 Abs. 2, VBVG § 5 Abs. 4 S. 2,
Stichworte:Betreuervergütung, Mittellosigkeit, Abrechnung, Tagesabrechnung, Stundenansatz, Staatskasse, Wechsel,
Verfahrensgang:LG Fulda, 5 T 284/07

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