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JuraForum.deUrteileOLG-FRANKFURTBeschluss vom 15.04.2003, Aktenzeichen: 3 Ws 361/03 



OLG-FRANKFURT – Aktenzeichen: 3 Ws 361/03

Beschluss vom 15.04.2003


Leitsatz:1. Ein Widerruf darf grundsätzlich auch nach Ablauf der Bewährungszeit noch ausgesprochen werden, wobei es keine feste zeitliche Grenze gibt, ab der ein Widerruf unzulässig wäre. Insbesondere ist die Frist des § 56 g II 2 StGB auf § 56 f I StGB nicht anwendbar.

2. Es müssen vielmehr lediglich die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit, insbesondere das Gebot einer angemessenen Beschleunigung des Verfahrens, gewahrt bleiben. Ein Widerruf ist danach nur dann unstatthaft, wenn entweder die Widerrufsentscheidung durch das hierfür zuständige Gericht oder aber das Anlassverfahren für den Widerruf ungebührlich verzögert werden und der Verurteilte darauf vertrauen konnte, seine neuerliche Straffälligkeit werde nicht mehr mit einem Widerruf geahndet.

3. Die Vertrauensbildung ist dabei kein plötzliches Ereignis, sondern ein sich entwickelnder Prozess, in dessen Verlauf auch die Bearbeitungszeiten bei Gerichten und Staatsanwaltschaften berücksichtigt werden muss. Ferner sind Art, Schwere und Häufigkeit der in der Bewährungszeit begangenen Taten von Bedeutung. Je häufiger und schwerer der Verurteilte in der Bewährungszeit gegen die Erwartung, welche der Strafaussetzung zu Grunde lag, verstoßen hat, desto eher muss sich bei Verurteilten das Bewusstsein bilden, dass sich lediglich die justizförmige Abwicklung des auf jeden Fall zu erwartenden Widerrufsverfahrens verzögert hat.
Rechtsgebiete:StGB
Vorschriften:StGB § 56 f I Nr. 2,
Verfahrensgang:LG Darmstadt StVK 1210/96

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