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JuraForum.deUrteileOLG-FRANKFURTBeschluss vom 15.03.2006, Aktenzeichen: 4 UF 112/05 



OLG-FRANKFURT – Aktenzeichen: 4 UF 112/05

Beschluss vom 15.03.2006


Leitsatz:Die Ausübung der gemeinsamen Sorge setzt zum Wohle des Kindes voraus, dass zwischen den Eltern eine verlässliche Vertrauensbasis besteht und die Eltern miteinander kommunizieren und kooperieren können. Ist einem Elternteil wegen eines tiefgreifenden Zerwürfnisses (hier: Verschweigen einer HIV-Infektion) eine solche Kommunikation unzumutbar geworden, so kann ein gemeinsames Sorgerecht nicht mehr praktiziert werden.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 1671,
Stichworte:Sorgerecht, Sorge, Eltern, Kind, Kindeswohl, Kindswohl, HIV, HIV-Infektion, Aids, Krankheit, Verschweigen, Vertrauen, Zerwürfnis,
Verfahrensgang:AG Groß-Gerau 73 F 1014/04

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