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JuraForum.deUrteileOLG-FRANKFURTBeschluss vom 15.02.2005, Aktenzeichen: 20 W 1/05 



OLG-FRANKFURT – Aktenzeichen: 20 W 1/05

Beschluss vom 15.02.2005


Leitsatz:1. Im gerichtlichen Verfahren auf Ermächtigung eines Minderheitsaktionärs zur Einberufung einer Hauptversammlung ist für die Beurteilung der Rechtsmissbräuchlichkeit und Dringlichkeit des Einberufungsverlangens nicht auf den Zeitpunkt der Antragstellung, sondern der Entscheidung des Landgerichts als letzter Tatsacheninstanz abzustellen.

2. Eine beabsichtigte Beschlussfassung über Maßnahmen der Geschäftsführung kann ein Einberufungsverlangen nur dann rechtfertigen, wenn hierfür ausnahmsweise eine Entscheidungszuständigkeit der Hauptversammlung nach den vom BGH in der "Holzmüller-Entscheidung" und der "Gelatine-Entscheidung" entwickelten Grundsätzen gegeben ist.
Rechtsgebiete:AktG
Vorschriften:AktG § 122 III,
Stichworte:Einberufung, Hauptversammlung, Minderheitsaktionär, Rechtsmissbrauch, Dringlichkeit, Zeitpunkt, Holzmüller-Entscheidung, Gelatine-Entscheidung, Geschäftsführung,
Verfahrensgang:LG Marburg 4 T 5/04
LG Marburg 4 T 6/04

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