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JuraForum.deUrteileOLG-FRANKFURTBeschluss vom 15.01.2007, Aktenzeichen: 20 W 484/06 



OLG-FRANKFURT – Aktenzeichen: 20 W 484/06

Beschluss vom 15.01.2007


Leitsatz:Haben Ehegatten unter dem für ihre Namensführung zuvor maßgebenden ausländischen Recht bereits einen Ehenamen bestimmt und sodann nach einem Statutenwechsel zum deutschen Recht für die Zukunft eine getrennte Namensführung in der Ehe gemäß § 1355 Abs. 1 Satz 2 BGB gewählt, wodurch der Ehename als gemeinsamer Familienname entfällt und jeder Ehegatte fortan wieder seinen zur Zeit der Eheschließung geführten Namen erhält, so können die aus dieser Ehe hervorgegangenen Kinder sich dieser Namensänderung in entsprechender Anwendung des § 1617 c BGB anschließen.
Rechtsgebiete:BGB, EGBGB
Vorschriften:BGB § 1355, BGB § 1617, BGB § 1617 c, EGBGB Art. 10,
Stichworte:Name, Namensführung, Ehename, Geburtsname, Familienname, Statutenwechsel, Anschließung, Kinder, Namensänderung,
Verfahrensgang:LG Kassel 3 T 641/06
LG Kassel 3 T 642/06

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