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JuraForum.deUrteileOLG-FRANKFURTBeschluss vom 15.01.2003, Aktenzeichen: 20 W 498/02 



OLG-FRANKFURT – Aktenzeichen: 20 W 498/02

Beschluss vom 15.01.2003


Leitsatz:Über die Zulassung der weiteren Beschwerde nach § 156 Abs. 2 Satz 2 KostO entscheidet allein das Landgericht nach pflichtgemäßem Ermessen, Zulassung und Nichtzulassung sind nicht selbständig anfechtbar. Dass das Landgericht sich einer in Rechtsprechung und Lehre vertretenen Rechtsauffassung entgegen einer Entscheidung des BGH angeschlossen hat, führt nicht zur Zulässigkeit einer außerordentlichen Beschwerde.
Rechtsgebiete:KostO, ZPO
Vorschriften:KostO § 156 Abs. 2, KostO § 156 Abs. 4 S. 4, ZPO § 567,
Stichworte:Notarkosten, Nichtzulassungsbeschwerde, Beschwerde, außerordentliche, BGH-Rechtsprechung, Abweichung, Nichtzulassungsbeschwerde,
Verfahrensgang:LG Darmstadt 5 T 149/02 vom 31.10.2002

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