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JuraForum.deUrteileOLG-FRANKFURTBeschluss vom 14.12.2005, Aktenzeichen: 2 ARs 154/05 



OLG-FRANKFURT – Aktenzeichen: 2 ARs 154/05

Beschluss vom 14.12.2005


Leitsatz:1. Der Anwendungsbereich der Bewilligung einer Pauschgebühr nach § 51 RVG ist gegenüber § 99 BRAGO erheblich eingeschränkt.

2. Sinn und Zweck der Pauschgebühr nach neuem Recht ist es nicht, dem Verteidiger einen zusätzlichen Gewinn zu verschaffen; sie soll nur eine unzumutbare Benachteiligung verhindern.
Rechtsgebiete:BRAGO, RVG
Vorschriften:BRAGO § 99, RVG § 51,
Stichworte:Pauschgebühr, Verteidiger,
Verfahrensgang:LG Kassel 2650 Js 20433/03 - 6 Ks

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