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JuraForum.deUrteileOLG-FRANKFURTBeschluss vom 14.10.2005, Aktenzeichen: 5 WF 203/05 



OLG-FRANKFURT – Aktenzeichen: 5 WF 203/05

Beschluss vom 14.10.2005


Leitsatz:Eine Partei, die rechtsmissbräuchlich die Ehe geschlossen und hierfür ein Entgelt erhalten hat, trifft grundsätzlich die Pflicht, hiervon Rücklagen zu bilden, um die Kosten eines Eheaufhebungsverfahrens finanzieren zu können (BGH FamRZ 2005, 1477.). Hat sie aber keine Gegenleistung erhalten, kann dieser Gesichtspunkt der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht entgegenstehen.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 114, ZPO § 115,
Stichworte:Scheinehe, Mutwilligkeit, Rücklagen,
Verfahrensgang:AG Offenbach 311 F 1261/05 E

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