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JuraForum.deUrteileOLG-FRANKFURTBeschluss vom 14.07.2006, Aktenzeichen: 20 W 369/05 



OLG-FRANKFURT – Aktenzeichen: 20 W 369/05

Beschluss vom 14.07.2006


Leitsatz:1. Die Unrichtigkeit des Grundbuchs im Hinblick auf einen Testamentsvollstreckervermerk kann durch den Nachweis in der Form des § 29 GBO geführt werden, dass der betroffene Grundbesitz aus dem Nachlass ausgeschieden oder die Testamentsvollstreckung insgesamt beendet ist.

2. Ohne Auflassungserklärung scheidet ein Nachlassgrundstück mit dinglicher Wirkung nicht im Rahmen einer Auseinandersetzung aus dem Nachlass aus.

3. Lässt sich ein Wille des Erblassers durch Auslegung der letztwilligen Verfügung feststellen, dass die Testamentsvollstreckung nach dem Ausscheiden des Testamentsvollstreckers fortgeführt werden soll, endet mit dem Tod des Testamentsvollstreckers lediglich dessen Amt, nicht die Testamentsvollstreckung als solche.

4. Ein solcher Wille kann der Anordnung von Unterhaltszahlungen aus dem Nachlass zu entnehmen sein.
Rechtsgebiete:BGB, GBO
Vorschriften:BGB § 2209, BGB § 2217, BGB § 2033, BGB § 2042, GBO § 22, GBO § 29, GBO § 52,
Stichworte:Testamentsvollstreckervermerk, Löschungsvoraussetzungen, Testament, Grundbuch,
Verfahrensgang:LG Wiesbaden 4 T 157/05

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