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JuraForum.deUrteileOLG-FRANKFURTBeschluss vom 14.06.2007, Aktenzeichen: WpÜG 1/07 



OLG-FRANKFURT – Aktenzeichen: WpÜG 1/07

Beschluss vom 14.06.2007


Leitsatz:1. Die Pflicht zur Veröffentlichung eines im Enforcementverfahren festgestellten Fehlers bezieht sich nur auf diesen Fehler selbst und die wesentlichen Teile der Begründung der Fehlerfeststellung. Eine Ermächtigungsgrundlage für die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zur Anordnung der zusätzlichen Veröffentlichung von Art und Umfang der durchgeführten Prüfung, die zu der Feststellung des Fehlers geführt hat, ist nicht gegeben.

2. Das öffentliche Interesse an der Veröffentlichung eines im Enforcementverfahren festgestellten Rechnungslegungsfehlers entfällt nur im Ausnahmefall, wenn es sich aus der Sicht der Kapitalmarktteilnehmer und deren Interesse an einer korrekten Information um einen offensichtlich unwesentlichen Verstoß gegen Rechnungslegungsvorschriften handelt. Das öffentliche Interesse an der Veröffentlichung eines festgestellten Fehlers der Risikoberichterstattung im Konzernlagebericht wird nicht bereits durch die Publizierung der folgenden Quartalsergebnisse oder des Folgeabschlusses beseitigt.

3. Die mögliche negative Beeinflussung des Aktienkurses ist eine typische und bewusst eingesetzte Folge der Fehlerveröffentlichung und reicht für ein Absehen von deren Anordnung nach § 37q Abs. 2 Satz 3 WpHG zum Schutz der berechtigten Interessen des Unternehmens vor Schaden nicht aus.
Rechtsgebiete:WpHG, WpÜG
Vorschriften:WpHG § 37 q Abs. 2, WpHG § 37 t Abs. 2, WpHG § 37 u Abs. 2, WpÜG § 50 Abs. 3 Nr. 2, WpÜG § 50 Abs. 3 Nr. 3,
Stichworte:Enforcementverfahren, Fehlerveröffentlichung, Veröffentlichung, Aktie, Aktien, Kurs, Aktienkurs, Bilanzkontrollgesetz, Bilanz, Rechnungslegungsfehler, Fehler,
Verfahrensgang:LG Frankfurt am Main

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