JuraForum.de > Urteile > OLG-FRANKFURT > Beschluss vom 14.06.2004, Aktenzeichen: 20 W 108/04
| Leitsatz: | 1. Für den Beschluss der Eigentümerversammlung, durch den ein früherer Beschluss über die Rücknahme einer Beschwerde aufgehoben wird, ist nur ein Bruchteil von 20 - 25 % des Hauptsachewertes als Geschäftswert anzusetzen. 2. Der Geschäftswert eines Eigentümerbeschlusses über die Beauftragung eines Rechtsanwaltes für ein bestimmtes Verfahren entspricht den Anwaltskosten für dieses Verfahren. |
| Rechtsgebiete: | KostO, WEG |
| Vorschriften: | KostO § 31, WEG § 48 III, |
| Stichworte: | Geschäftswert, Wohnungseigentum, Rechtsanwalt, Beauftragung, Anwaltskosten, |
| Verfahrensgang: | LG Hanau 8 T 3/04 vom 03.03.2004 |
Um den Volltext vom OLG-FRANKFURT – Beschluss vom 14.06.2004, Aktenzeichen: 20 W 108/04 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
"OLG-FRANKFURT - 14.06.2004, 20 W 108/04" © JuraForum.de — 2003-2012
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum