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JuraForum.deUrteileOLG-FRANKFURTBeschluss vom 14.06.2004, Aktenzeichen: 20 W 108/04 



OLG-FRANKFURT – Aktenzeichen: 20 W 108/04

Beschluss vom 14.06.2004


Leitsatz:1. Für den Beschluss der Eigentümerversammlung, durch den ein früherer Beschluss über die Rücknahme einer Beschwerde aufgehoben wird, ist nur ein Bruchteil von 20 - 25 % des Hauptsachewertes als Geschäftswert anzusetzen.

2. Der Geschäftswert eines Eigentümerbeschlusses über die Beauftragung eines Rechtsanwaltes für ein bestimmtes Verfahren entspricht den Anwaltskosten für dieses Verfahren.
Rechtsgebiete:KostO, WEG
Vorschriften:KostO § 31, WEG § 48 III,
Stichworte:Geschäftswert, Wohnungseigentum, Rechtsanwalt, Beauftragung, Anwaltskosten,
Verfahrensgang:LG Hanau 8 T 3/04 vom 03.03.2004

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