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JuraForum.deUrteileOLG-FRANKFURTBeschluss vom 14.05.2003, Aktenzeichen: 9 W 9/03 



OLG-FRANKFURT – Aktenzeichen: 9 W 9/03

Beschluss vom 14.05.2003


Leitsatz:Die Versagung der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage kann in analoger Anwendung des § 707 II 2 ZPO grundsätzlich nicht angefochten werden. Eine Ausnahme gilt für Ermessensfehler des Erstgerichts. Ein solcher Ermessensfehler liegt nicht in der Verneinung der Erfolgsaussicht; deren Beurteilung obliegt als Sachentscheidung allein dem Erstgericht und kann im Rahmen eines Rechtsmittels präjudiziert werden (so auch 9 W 5/03). Ob die von der Rechtsprechung vor Inkrafttreten der ZPO-Reform ebenfalls überwiegend zugelassene ausnahmsweise Anfechtung im Falle greifbarer Gesetzwidrigkeit nach der reformbedingten Infragestellung der außerordentlichen Beschwerde noch zuzulassen ist, bleibt dahingestellt.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 707 II 2, ZPO § 769,
Verfahrensgang:LG Gießen 5 O 11/03 vom 31.01.2003

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