JuraForum.de > Urteile > OLG-FRANKFURT > Beschluss vom 14.03.2006, Aktenzeichen: 20 W 45/04
| Leitsatz: | 1. In Verfahren nach § 43 ff. WEG ist die Hauptsache dann erledigt, wenn ein Ereignis nach Verfahrenseinleitung die Sach- und Rechtslage derart verändert, dass der Verfahrensgegenstand entfallen und deshalb eine Sachentscheidung über den Antrag nicht mehr erforderlich ist. 2. Dies ist der Fall, wenn während eines Verfahrens mit dem Ziel der Beseitigung einer baulichen Anlage ein bestandskräftiger Beschluss über die Duldung der Anlage gefasst wird. 3. Es kommt für die Erledigung der Hauptsache nicht darauf an, ob der ursprüngliche Antrag zulässig und begründet war. Diese Frage spielt nur noch eine Rolle für die nach Billigkeit zu treffende Kostenentscheidung. |
| Rechtsgebiete: | WEG |
| Vorschriften: | WEG § 43, WEG § 45, WEG § 47, |
| Stichworte: | Erledigung, Hauptsache, Erledigungserklärung, Einseitigkeit, Kostenentscheidung, Wohnungseigentümer, |
| Verfahrensgang: | LG Darmstadt 19 T 256/03 |
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