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JuraForum.deUrteileOLG-FRANKFURTBeschluss vom 13.07.2005, Aktenzeichen: 20 W 327/04 



OLG-FRANKFURT – Aktenzeichen: 20 W 327/04

Beschluss vom 13.07.2005


Leitsatz:1. Mit einem Anspruch auf Wohngeld ist eine Aufrechnung nur mit gemeinschaftsbezogenen Gegenforderungen nach § 21 Abs. 2 WEG oder §§ 680, 683 BGB möglich, es sei denn, die Gegenforderung ist anerkannt oder rechtskräftig festgestellt.

2. Wird allerdings ein für eine Verwaltungsschuld gesamtschuldnerisch haftender Wohnungseigentümer durch die Aufrechnung des Außengläubigers gezwungen, Verwaltungsschulden der Gemeinschaft zu begleichen, liegt ein der Notgeschäftsführung vergleichbarer Tatbestand vor, der den Wohnungseigentümer berechtigt, seinerseits gegen laufende monatliche Wohngeldvorschüsse aufzurechnen.
Rechtsgebiete:BGB, WEG
Vorschriften:BGB § 680, BGB § 683, WEG § 16,
Stichworte:Aufrechnung, Wohngeld, Notgeschäftsführung,
Verfahrensgang:LG Frankfurt am Main 2-9 T 640/03

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