JuraForum.de > Urteile > OLG-FRANKFURT > Beschluss vom 13.07.2005, Aktenzeichen: 20 W 327/04
| Leitsatz: | 1. Mit einem Anspruch auf Wohngeld ist eine Aufrechnung nur mit gemeinschaftsbezogenen Gegenforderungen nach § 21 Abs. 2 WEG oder §§ 680, 683 BGB möglich, es sei denn, die Gegenforderung ist anerkannt oder rechtskräftig festgestellt. 2. Wird allerdings ein für eine Verwaltungsschuld gesamtschuldnerisch haftender Wohnungseigentümer durch die Aufrechnung des Außengläubigers gezwungen, Verwaltungsschulden der Gemeinschaft zu begleichen, liegt ein der Notgeschäftsführung vergleichbarer Tatbestand vor, der den Wohnungseigentümer berechtigt, seinerseits gegen laufende monatliche Wohngeldvorschüsse aufzurechnen. |
| Rechtsgebiete: | BGB, WEG |
| Vorschriften: | BGB § 680, BGB § 683, WEG § 16, |
| Stichworte: | Aufrechnung, Wohngeld, Notgeschäftsführung, |
| Verfahrensgang: | LG Frankfurt am Main 2-9 T 640/03 |
Um den Volltext vom OLG-FRANKFURT – Beschluss vom 13.07.2005, Aktenzeichen: 20 W 327/04 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
"OLG-FRANKFURT - 13.07.2005, 20 W 327/04" © JuraForum.de — 2003-2012
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum