JuraForum.de > Urteile > OLG-FRANKFURT > Beschluss vom 13.05.2009, Aktenzeichen: 20 W 477/08
| Leitsatz: | Die Bestandskraft der früheren Festsetzung einer Betreuervergütung gegen den Betreuten steht deren späteren Festsetzung gegen die Staatskasse nicht entgegen, wenn der Berufsbetreuer mangels Übertragung des Aufgabenkreises der Vermögenssorge keine genaue Kenntnis über das Vermögen des Betreuten hatte und sich später herausstellt, dass er seinen Vergütungsanspruch gegen den Betreuten trotz umgehender Ausschöpfung der Zwangsvollstreckungsmöglichkeiten nicht durchsetzen kann, weil ausreichendes Vermögen entgegen der Annahme bei der ursprünglichen Festsetzung nicht vorhanden war und ist. |
| Rechtsgebiete: | FGG, VBVG |
| Vorschriften: | FGG § 56 g, FGG § 69 e, VBVG § 1, VBVG § 5, |
| Stichworte: | Betreuer, Vergütung, Festsetzung, Mittellosigkeit, Staatskasse, Kenntnis, |
| Verfahrensgang: | LG Kassel, 3 T 507/08 |
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