JuraForum.de > Urteile > OLG-FRANKFURT > Beschluss vom 13.02.2003, Aktenzeichen: 3 Ws 190/03
| Leitsatz: | 1. Wenn bereits nach dem Sachverhalt des Vorlagebeschlusses eine Ausschließung des Verteidigers nicht in Betracht kommt, kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. 2. Der Versuch der Strafvereitelung durch den Verteidiger beginnt im Falle der Herbeiführung einer unrichtigen Aussage eines Zeugen mit Beginn von dessen Aussage. Dies gilt auch dann, wenn der Verteidiger dem Gericht zuvor den nicht unterschriebenen Text einer angeblich von dem Zeugen stammenden - tatsächlich jedoch nicht mit ihm abgestimmten - unrichtigen eidesstattlichen Versicherung vorlegt. |
| Rechtsgebiete: | StPO, StGB |
| Vorschriften: | StPO § 138 a I, StPO § 138 d I, StGB § 258 I, StGB § 258 IV, StGB § 22, |
| Verfahrensgang: | AG Frankfurt am Main 951 Ls 3590 Js 206903/01 vom 06.0002.2003 |
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